Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Montenegro ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Montenegro ausüben, beinhalten die deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen keine besonderen Regelungen. Somit ist ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Montenegro selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht in Montenegro zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Prüfung, ob während des vorübergehenden Aufenthaltes in Montenegro weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt formlos bei dem GKV-Spitzenverband, DVKA, Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn