In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Krankenversicherung (einschließlich Geld- und Sachleistungen bei Mutterschaft),
- die Unfallversicherung,
- die Rentenversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung und hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung,die Unfallversicherung in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen.
- Arbeitslosenversicherung,
- das Kindergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Montenegro beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, ist die Person in Montenegro von den entsprechenden Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversicherung, die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung), die Invalidenversicherung, das Kindergeld befreit.
Hinsichtlich der Pflegeversicherung existiert kein einheitliches Koordinierungsrecht. Insoweit ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelung nach § 4 SGB IV zu prüfen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und eine Versicherung in Deutschland besteht.
Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Montenegro Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht in Montenegro zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die Abkommen erfassen grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und Montenegros besteht lediglich für Beschäftigte bei amtlichen Vertretungen.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die Abkommen anwendbar sind. Diese erfassen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Montenegro.