Zweck einer Ausnahmevereinbarung
Gelten nach den zuvor genannten Regelungen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kann im Einzelfall eine Ausnahmevereinbarung darüber getroffen werden, dass für die beschäftigte oder selbstständig tätige Person anstelle der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Wird eine solche Vereinbarung geschlossen, gilt sie stets einheitlich für alle von der EG-Verordnung 883/04 erfassten Zweige der deutschen Sozialversicherung (siehe unter sachlicher Geltungsbereich ).
Voraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der jeweils in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen. Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das Interesse der Person daran, dass für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen. Bei der Entscheidung werden Art und Umstände der Erwerbstätigkeit und im Falle von Beschäftigten insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung an den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Einsatzes im anderen Mitgliedstaat ergänzt wird.
Aber auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis kann aus unserer Sicht eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung darstellen, wenn bestimmte Nebenpflichten (z. B. Berichtspflichten gegenüber dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber, Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge bei diesem Arbeitgeber) während des Auslandseinsatzes bei einem verbundenen Unternehmen bestehen bleiben und das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Rückkehr nach Deutschland in vollem Umfang wiederauflebt.
Ferner muss sich der deutsche Arbeitgeber bereiterklären, die Beitrags- und Meldepflichten zur deutschen Sozialversicherung zu übernehmen. Als Bemessungsgrundlage hierzu dient das gesamte Gehalt, welches die Person – ggf. von mehr als einem Arbeitgeber – beanspruchen kann.
Zeitlicher Rahmen einer Ausnahmevereinbarung
Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu maximal fünf Jahren getroffen. Bei der Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums werden Zeiten einer vorherigen Entsendung in den anderen Mitgliedstaat angerechnet. Bei einer mehr als einjährigen Unterbrechung der Arbeiten in diesem Mitgliedstaat entfällt eine solche Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten.
Verlängert sich ein zunächst für maximal fünf Jahre geplanter Einsatz in den anderen Mitgliedstaat, kann aus unserer Sicht eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in diesem Mitgliedstaat erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber oder der beschäftigten Person nachvollziehbar darzulegen.
Besonderheiten für Tschechien
Von tschechischer Seite wurden wir darüber informiert, dass sie in folgenden Situationen bereit ist, Ausnahmevereinigungen zu treffen:
- Es liegen - von der Dauer der Beschäftigung abgesehen - die Kriterien für eine Entsendung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 vor. Hierzu gehört u. a., dass die Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem deutschen Arbeitgeber in vollem Umfang fortbestehen, der deutsche Arbeitgeber weisungsbefugt ist, sich der arbeitsrechtliche Gehaltsanspruch gegen den deutschen Arbeitgeber richtet und dass der/die Arbeitnehmer/in keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen in Tschechien geschlossen hat.
- Es kann dargelegt werden, dass einer der nachfolgend aufgeführten Gründe für eine Ausnahmevereinbarung vorliegt:
- Der/die Arbeitnehmer/in hat ein gesundheitliches Problem, das eine geplante Behandlung erforderlich macht.
- Der/die Arbeitnehmer/in hat das 50. Lebensjahr vollendet.
- Der Einsatz in Tschechien wird voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern.
- Die Ablehnung einer Ausnahme würde unter anderem zum Verlust von Ansprüchen des Antragstellers oder seiner Familienangehörigen auf Leistungen führen, welche gemäß den Rechtsvorschriften des Entsendestaates gezahlt werden und aufweiche im aufnehmenden Staat kein Anspruch bestünde.
- Die Ablehnung einer Ausnahme würde für den Antragsteller oder dessen Familie den Zugang zur medizinischen Versorgung im Entsendestaat erschweren, wie beispielsweise in Fällen, in denen sie medizinische Leistungen in einer privaten Gesundheitseinrichtung ohne Vertrag mit der mit der Versicherung in Anspruch nehmen.
- Die Ablehnung einer Ausnahme würde die Tätigkeiten des aufnehmenden Unternehmens spürbar negativ beeinflussen (insofern Fachkräfte solcher Organisationen betroffen sind, z. B. Experten in Forschung und Entwicklung, Angehörige der oberen Führungsebene).
- Tätigkeiten, die auf dem Staatsgebiet des aufnehmenden Staates durchgeführt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des entsprechenden Staates nicht versicherungspflichtig.
- Des Weiteren wird die Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahmevereinbarung für folgende Arbeitnehmergruppen erweitert:
- Angehörige der mittleren Führungsebene oder Mitarbeiter, die die Werksleitung übernehmen, und die
- den Führungsebenen B-1 und B-2 angehören (also 1-2 Ebenen unterhalb der obersten Führungsebene, wie im aufnehmenden Unternehmen festgelegt)
- fest in der Organisationsstruktur des Betriebes verankert sind
- stabile Teams von Mitarbeitern der unteren Führungsebene auf B-3-Ebene leiten
- Personen, die in Unternehmen in der Tschechischen Republik im Rahmen ihrer persönlichen Entwicklungspläne bzw. zum Zwecke ihrer zuvor zugewiesenen Einarbeitung oder Ausbildung arbeiten - vorausgesetzt, dass ihre Tätigkeit in der Tschechischen Republik eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreitet
- im Controlling-Bereich (beispielsweise Leitung der Finanz- oder Kapitalstrukturen des Unternehmens sowie dessen cash flow, mit dem Ziel des Erhalts des finanziellen Gleichgewichts des Unternehmens), oder in anderen Bereichen, in denen die Arbeitnehmer Regeln zur Optimierung von einzelnen Geschäftsbereichen des Unternehmens {Produktion, Einkauf und andere) setzen.
- Angehörige der mittleren Führungsebene oder Mitarbeiter, die die Werksleitung übernehmen, und die
Die tschechische zuständige Behörde stimmt Ausnahmevereinbarungen in der Regel bis zu maximal fünf Jahren zu, hierbei sind ggf. vorhandene Entsendungen einbezogen. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation sind Verlängerungen möglich.
In der Praxis kommt eine Ausnahmevereinbarung für einen vorübergehend in Tschechien beschäftigten Arbeitnehmer daher nur unter diesen Rahmenbedingungen in Betracht.
Zuständigkeit für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen
Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist auf deutscher Seite der GKV-Spitzenverband, DVKA und auf tschechischer Seite für Arbeitnehmer das Czech Social Security Administration , Prag, zuständig. Es sind in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt.
Den Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, nach der die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen, ist gemeinsam vom Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber oder von der selbstständigen Person beim GKV-Spitzenverband, DVKA zu stellen.
Elektronisches Antragsverfahren für den Arbeitgeber
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für eine beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier (Elektronisches Verfahren zur Beantragung von A1-Bescheinigungen - GKV-Spitzenverband, DVKA).
Elektronisches Antragsverfahren für Selbstständige
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für eine selbstständig tätige Person ist ausschließlich elektronisch an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier (Elektronisches Verfahren zur Beantragung von A1-Bescheinigungen - GKV-Spitzenverband, DVKA).