Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person im Bereich der Sozialversicherung geschützt ist und in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies jedoch dazu führen, dass sowohl in Deutschland als auch im anderen Staat Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssten. Um dies zu vermeiden, enthält die VO (EG) 883/04 einheitliche Zuständigkeitsregelungen für sämtliche Bereiche der sozialen Sicherheit, die Sie den folgenden Übersichten entnehmen können: