In den Geltungsbereichen ist geregelt,
- für welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- für welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen der VO (EG) 883/04 gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
- Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
- Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
- Leistungen bei Invalidität,
- Leistungen bei Alter,
- Leistungen an Hinterbliebene,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Sterbegeld,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Vorruhestandsleistungen und
- Familienleistungen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt in Bezug auf Norwegen für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU oder EWR-Staates besitzen. Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat.
Für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder EWR-Staates besitzen, gilt die VO (EG) 883/04 für grenzüberschreitende Sachverhalte mit Norwegen nicht. In diesem Fall finden Sie weitergehende Hinweise unter Arbeiten im vertragslosen Ausland .
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die EU-Verordnung anwendbar ist. Die von der VO (EG) 883/04 erfassten Hoheitsgebiete finden Sie hier .