Wird die Beschäftigung in einem Staat ausgeführt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat bzw. die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechtes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht angewendet werden können, kommt es hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ausschließlich auf die innerstaatlich deutsche Vorschrift über die Ausstrahlung an (§ 4 SGB IV). Dies gilt im Übrigen auch bei Staaten, mit denen Abkommen bestehen, für die nicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige.
Für die Zweige der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitsförderung kann die diesbezügliche Prüfung bei der bisher zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) beantragt werden. Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung kann diese Beurteilung vom zuständigen Unfallversicherungsträger vorgenommen werden.
Sind die Vorschriften für die Weitergeltung deutschen Rechts in den obigen Versicherungszweigen erfüllt, schließt dies jedoch nicht aus, dass daneben auch im Beschäftigungsland bestehende gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die soziale Sicherheit zu berücksichtigen sind. Hierdurch kann es in einem oder mehreren Versicherungszweigen zur Doppelversicherung kommen. Dies gilt auch für die von den Abkommen über soziale Sicherheit nicht erfassten Zweigen der sozialen Sicherheit.
Wird eine Person ins vertragslose Ausland entsandt, benötigt Sie keine Bescheinigung über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Ob eine Entsendung vorliegt, hat ihr Arbeitgeber zu entscheiden, der sich im Zweifelsfall an den zuständigen Sozialversicherungsträger wenden kann. Das Muster eines Antrags zur Feststellung einer Entsendung liegt der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei. Dieses finden Sie hier (PDF, 33 KB).
Bitte setzen Sie sich daher für die Prüfung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung mit den jeweiligen vorgenannten zuständigen Stellen in Verbindung. Diese Stellen können Ihnen auch Auskunft über ggf. mögliche Anwartschaftsversicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen geben.
Für den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung können Sie sich ggf. mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Postfach 51 10 40, 50946 Köln (www.pkv.de) in Verbindung setzen.