Das Sozialversicherungsabkommen koordiniert für weitere Personenkreise die anwendbaren Rechtsvorschriften, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Das deutsch-indische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht für folgende Personengruppen Sonderregelungen vor:
- Seeleute auf Schiffen unter deutscher oder indischer Flagge ( Art. 6 Abs. 3 SVA (PDF, 2,1 MB))
- Beschäftigte des fahrenden oder fliegenden Personals von in Indien oder Deutschland ansässigen Unternehmen im internationalen Verkehrswesen ( Art. 6 Abs. 2 SVA (PDF, 2,1 MB))
- • Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen ( Art. 8 SVA (PDF, 2,1 MB)).
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, DVKA .