Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Indien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Das deutsch-indische Sozialversicherungsabkommen beinhaltet auch für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Indien ausüben, die Möglichkeit, eine Entsendung festzustellen. Da das Abkommen keine besonderen Regelungen diesbezüglich vorsieht, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Indien selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Indiens zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung IN/DE 101 zuständigen Stelle beantragt werden.