Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
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- von ihrem Arbeitgeber nach Indien entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeit-gebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 48 Kalendermonate der Entsendung nach Indien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dieser Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die beschäftigte Person die Arbeit in Indien aufnimmt.
- Für Entsendungen, die vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens am 01.05.2017 begonnen haben, gilt: Entsendezeiträume ab dem 01.10.2009 sind bei der Ermittlung des Zeitraums von 48 Kalendermonaten zu berücksichtigen.
- Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Indien maßgebend. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen
von ihrem Arbeitgeber nach Indien entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 48 Kalendermonate der Entsendung nach Indien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dieser Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die beschäftigte Person die Arbeit in Indien aufnimmt.
Für Entsendungen, die vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens am 01.05.2017 begonnen haben, gilt: Entsendezeiträume ab dem 01.10.2009 sind bei der Ermittlung des Zeitraums von 48 Kalendermonaten zu berücksichtigen.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Brasilien maßgebend. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) sowie der vorrangigen Regelungen des Sozialversicherungsabkommen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Indien ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Besondere Voraussetzungen nach dem Abkommen
Nach den Bestimmungen des deutsch-indischen Abkommens über Soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur dann vor, wenn
- die entsandte Person gewöhnlich in dem Staat beschäftigt ist, aus dem sie entsandt wird.
- die Tätigkeit der entsandten Person dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Deutschland entspricht.
- der Arbeitgeber der entsandten Person in Deutschland gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist, dass das entsendende Unternehmen im Entsendestaat nicht lediglich Verwaltungspersonal beschäftigt.
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- die vorübergehende Beschäftigung im anderen Vertragsstaat keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Recht eines Vertragsstaats darstellt.
- die entsandte Person seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums mindestens sechs Monate in Deutschland beschäftigt war.
Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Entsendung nach Indien von ihrem Arbeitgeber in einen dritten Staat entsandt worden war.
Im folgenden Fall liegt nach dem Abkommen keine Entsendung vor:
Die entsandte Person eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, die vorübergehend von einer in Indien ansässigen Beteiligungsgesellschaft dieses Unternehmens (z.B. Tochtergesellschaft) in Indien beschäftigt wird, erhält für diesen Zeitraum zu Lasten der indischen Gesellschaft Arbeitsentgelt. Zur Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ist daher der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung notwendig. Weitere Einzelheiten hierzu enthält der Abschnitt „ Ausnahmevereinbarungen “.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 48 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn die Person seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums mindestens sechs Monate im Entsendestaat beschäftigt war. Liegt keine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten vor, werden die vorherigen Entsendezeiträume in die Berechnung des 48-Monats-Zeitraums einbezogen. Dies gilt auch für Entsendezeiträume vor dem 01.05.2017. Der Zeitraum zwischen den beiden Entsendezeiträumen ist nicht auf die Höchstdauer anzurechnen.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung DE/IN 101 beantragt werden.
Den Vordruck DE/IN 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, im Falle einer Entsendung für die Dauer von maximal 48 Kalendermonaten sowie – nach entsprechender Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, DVKA und EPFO – für maximal weitere zwölf Kalendermonate
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland abzuführen sind, im Falle einer Entsendung für die Dauer von maximal 48 Kalendermonaten sowie – nach entsprechender Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, DVKA und EPFO – für maximal weitere zwölf Kalendermonate.
Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung
Entsendung für maximal 60 Kalendermonate
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 48 Kalendermonaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 49. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die indischen Rechtvorschriften. Beträgt der Entsendezeitraum jedoch insgesamt nicht mehr als 60 Kalendermonate, können Sie vor Ablauf der 48 Kalendermonate beantragen, dass auch für den über 48 Kalendermonate hinausgehenden Zeitraum der Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Hierfür ist Voraussetzung, dass weiterhin die zuvor beschriebenen Kriterien einer Entsendung erfüllt sind. Das Antragsverfahren entspricht dem Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen. Weitere Einzelheiten hierzu enthält der Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".
Entsendung für mehr als 60 Kalendermonate
Übersteigt die Dauer der Entsendung insgesamt 60 Kalendermonate, ist die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften davon abhängig, ob eine sogenannte Ausnahmevereinbarung geschlos-sen wurde. Weitere Einzelheiten hierzu sowie zum Antragsverfahren enthält der Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung .“