Hier finden Sie Hinweise zum Kranken- und Unfallversicherungsschutz für die Zeit der Beschäftigung in China:
Hier finden Sie Hinweise zum Kranken und Unfallversicherungsschutz für die Zeit der Beschäftigung in China.
Personen, die vorübergehend in China beschäftigt und weiterhin in Deutschland gesetzlich kran-kenversichert sind, erhalten, wenn sie während der Beschäftigung erkranken, die im Kapitel „Leistungen der Krankenversicherung“ im Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) vorgesehenen Leistungen von ihrem Arbeitgeber (vgl. § 17 SGB V). Dies gilt auch für die gesetzlich versicherten Fami-lienangehörigen, die die betreffende Person begleiten oder sie dort besuchen. Die Krankenkasse erstattet in diesen Fällen dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten (maximal in Höhe der für die Krankenkasse geltenden deutschen Vertragssätze).
Weitere Informationen - auch zum Erstattungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse - erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse.
Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender Adresse:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Glinkastraße 40
10117 Berlin