In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung und
- die Arbeitslosenversicherung.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine Person, die in China arbeitet, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, ist die Person in einem solchen Fall von den dortigen Rechtsvorschriften der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit.
Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung existiert kein einheitliches Koordinierungsrecht. Insoweit ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelung nach § 4 SGB IV zu prüfen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und eine Versicherung in Deutschland besteht. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in China Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Chinas zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China. Nicht erfasst werden die Gebiete von Hongkong, Macao und Taiwan.