In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die gesetzliche Rentenversicherung
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Australien beschäftigte Person weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
In Australien ist die Person in einem solchen Fall von den Rechtsvorschriften über die Pflichtvorsorge (Superannuation Guarantee) befreit.
Hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung existiert kein einheitliches Koordinierungsrecht. Insoweit ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelung nach § 4 SGB IV zu prüfen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und eine Versicherung in Deutschland besteht. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Australien Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Australiens zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten oder dort beschäftigt sind.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und von Australien.