Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Nordmazedonien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Nordmazedonien ausüben, beinhalten die deutsch-mazedonische Sozialversicherungsabkommen keine besonderen Regelungen. Somit ist ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Nordmazedonien selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht in Nordmazedonien zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung RM/D 101 zuständigen Stelle beantragt werden.