Hier finden Sie weitergehende Informationen zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen:
Zweck einer Ausnahmevereinbarung
Gelten nach den zuvor genannten Regelungen die nordmazedonischen Rechtsvorschriften, kann im Einzelfall eine Ausnahmevereinbarung darüber getroffen werden, dass für die beschäftigte oder selbstständig tätige Person anstelle der nordmazedonischen die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Wird eine solche Vereinbarung geschlossen, gilt sie stets einheitlich für alle vom Abkommen erfassten Zweige der deutschen Sozialversicherung.
Voraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der beiden in Deutschland und Nordmazedonien genannten Stellen. Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das Interesse der Person daran, dass für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen. Bei der Entscheidung werden Art und Umstände der Erwerbstätigkeit und im Falle von Beschäftigten insbesondere die weitere arbeitsrechtliche Bindung an den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber berücksichtigt.
Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Einsatzes in Nordmazedonien ergänzt wird.
Aber auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis kann aus unserer Sicht eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung darstellen, wenn bestimmte Nebenpflichten (z. B. Berichtspflichten gegenüber dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber, Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge bei diesem Arbeitgeber) während des Auslandseinsatzes bestehen bleiben und das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Rückkehr nach Deutschland in vollem Umfang wiederauflebt.
Ferner muss sich der deutsche Arbeitgeber bereiterklären, die Beitrags- und Meldepflichten zur deutschen Sozialversicherung zu übernehmen. Als Bemessungsgrundlage hierzu dient das gesamte Gehalt, welches die Person – ggf. von mehr als einem Arbeitgeber - beanspruchen kann.
Zeitlicher Rahmen einer Ausnahmevereinbarung
Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu maximal fünf Jahren getroffen. Bei der Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums werden Zeiten einer vorherigen Entsendung nach Nordmazedonien angerechnet. Bei einer mehr als einjährigen Unterbrechung der Arbeiten in Nordmazedonien entfällt eine solche Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten.
Verlängert sich ein zunächst für maximal fünf Jahre geplanter Einsatz in Nordmazedonien, kann aus unserer Sicht eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Nordmazedonien erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber oder der beschäftigten Person nachvollziehbar darzulegen.
Besonderheiten für die Nordmazedonien
Eine Ausnahmevereinbarung sollte möglichst vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Nordmazedonien beim GKV-Spitzenverband, DVKA beantragt werden, damit bereits zu Beginn des Antragszeitraums für alle Beteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften besteht.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung in Nordmazedonien bzw. des Zeitraums für den bereits eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde, gestellt werden, ist der Grund für die Verspätung anzugeben. Ferner bitten wir um Mitteilung, ob weiterhin ausschließlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt wurden.
Falls Bescheinigungen RM/D 101 für die vorherigen Beschäftigungszeiten in Nordmazedonien vorliegen, fügen Sie bitte Kopien dieser Bescheinigungen dem Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung bei.
Von nordmazedonischer Seite wurden wir darüber informiert, dass man dort den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nicht unterstützt, wenn die beschäftigte Person einen lokalen Arbeitsvertrag mit dem dort ansässigen Unternehmen abgeschlossen hat.
Zuständigkeit für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen
Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist auf deutscher Seite der GKV-Spitzenverband, DVKA zuständig.
Auf der Seite von Nordmazedonien ist das die folgende Stelle:
Ministerstvo za Trud i Socijalna Politika
Ul. Dame Gruev br. 14
1000 SKOPJE
NORDMAZEDONIEN
Es sind in jedem Einzelfall die zwei zuständigen Stellen beteiligt, wobei der GKV-Spitzenverband, DVKA die Kommunikation mit der jeweiligen Stelle in Nordmazedonien übernimmt.
Den Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, nach der die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen, ist gemeinsam von der beschäftigten Person und ihrem Arbeitgeber bzw. von der selbstständig tätigen Person beim GKV-Spitzenverband, DVKA zu stellen.
Antragsverfahren für Beschäftigte
Bitte senden Sie sowohl den Antrag als auch die Erklärung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin vollständig ausgefüllt und jeweils unterschrieben an:
GKV-Spitzenverband, DVKA
Postfach 200464
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601
De-Mail: ausnahmevereinbarung@dvka.de-mail.de
(DE-Mail kann nur genutzt werden, wenn Sie einen Zugang zu DE-Mail haben)
Antrag und Erklärung zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
Antragsverfahren für Selbstständige
Für Selbstständige ist der persönlich unterschriebene Antrag formlos zu stellen.
Dieser Antrag sollte insbesondere folgende Angaben erhalten:
- zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon oder E-Mail),
- zur Rentenversicherungsnummer (falls vorhanden),
- zur Erwerbstätigkeit in Deutschland,
- zum Einsatzort in Nordmazedonien,
- zur Aufenthaltsdauer in Nordmazedonien inklusive einem Hinweis, woraus sich die zeitliche Befristung des Aufenthaltes ergibt,
- zur gesetzlichen Krankenkasse (falls vorhanden),
- zu den Zweigen der deutschen Sozialversicherung, bei denen eine Absicherung besteht.
Ausstellung der Bescheinigung RM/D 101
Stimmen beide Stellen dem Abschluss der Ausnahmevereinbarung zu, stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA die Bescheinigung RM/D 101 als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit aus.