In den Geltungsbereichen ist geregelt,
- für welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- für welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen der VO (EG) 883/04 gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
- Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
- Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
- Leistungen bei Invalidität,
- Leistungen bei Alter,
- Leistungen an Hinterbliebene,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Sterbegeld,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Vorruhestandsleistungen und
- Familienleistungen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die VO (EG) 883/04 gilt in Bezug auf das Vereinigte Königreich für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzen. Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz.
Für Erwerbstätige, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind („Drittstaatsangehörige“), ist jedoch weiterhin die Verordnung (EWG) 1408/71 anwendbar. Informationen hierzu enthält das Merkblatt „Arbeiten im Vereinigten Königreich unter Berücksichtigung der EWG-Verordnung 1408/71“.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem die EU-Verordnung anwendbar ist. Die von der VO (EG) 883/04 erfassten Hoheitsgebiete finden Sie in folgender hier .