Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten in einen anderen Mitgliedstaat. Informationen für Beamte oder ihnen gleichgestellte Angestellte des öffentlichen Dienstes finden Sie hier
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne der EG-Verordnung 883/04 liegt vor, wenn eine Person, die in Deutschland eine Beschäftigung ausübt, von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen. Soweit die entsandte Person unmittelbar vor der Entsendung nicht bereits mindestens einen Monat bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt war, reicht es aus, wenn für sie in diesem Zeitraum die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben (z. B. aufgrund der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld). Ferner müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit für die Dauer der Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
- Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausüben. Dabei darf es sich nicht nur um reine Verwaltungstätigkeiten handeln. Nennenswert in diesem Sinne ist die Tätigkeit in Deutschland stets, wenn mindestens 25% des Umsatzes in Deutschland erwirtschaftet werden. Bei einem niedrigeren Wert ist von dem zuständigen deutschen Träger eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
- Die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung im anderen Mitgliedstaat darf 24 Monate nicht überschreiten.
- Die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der entsandten Person und ihrem Arbeitgeber muss während der gesamten Dauer der Entsendung fortbestehen.
- Der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch der Person darf sich weiterhin ausschließlich gegen den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber richten. Hierbei ist es im Übrigen bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz unbeachtlich, ob das Arbeitsentgelt gegebenenfalls an das ausländische Unternehmen weiterbelastet wird.
- Die entsandte Person darf keine Person ablösen, die zuvor in den anderen Mitgliedstaat entsandt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die zuvor entsandte Person bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist und/oder der Arbeitgeber dieser Person nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist (Ausnahme: Die zuvor für längstens 24 Monate entsandte Person musste die Entsendung unplanmäßig, z. B. wegen einer schweren Erkrankung, vorzeitig beenden und eine andere Person wird für die verbleibende Zeit des ursprünglich geplanten Entsendezeitraums auf diese Stelle entsandt.).
Entsendung auf Initiative des Arbeitnehmers
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung vorübergehend im anderen Mitgliedstaat ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen in Betracht kommen.
Bitte beachten Sie, dass Sachverhalte, in denen eine Beschäftigung gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat (z. B. Deutschland und einem Nachbarstaat) ausgeübt wird, nach anderen Kriterien beurteilt wird.
Informationen hierzu finden Sie unter „ Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ".
Unterbrechung der Entsendung
Eine kurze Unterbrechung des Auslandaufenthaltes, zum Beispiel in Form eines Urlaubes oder zur Berichterstattung in der deutschen Firma, unterbricht die Entsendung nicht und verlängert insofern nicht den zulässigen Entsendezeitraum. Ein neuer Entsendezeitraum von 24 Monaten beginnt für dieselbe Person, dasselbe Unternehmen und denselben Mitgliedstaat nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums. Unter besonderen Gegebenheiten kann allerdings von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Elektronisches Antragsverfahren
Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für beschäftigte Personen sind ausschließlich elektronisch an eine der zuvor genannten Stellen zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier (Elektronisches Verfahren zur Beantragung von A1-Bescheinigungen - GKV-Spitzenverband, DVKA).
Entsendung von mehr als 24 Monaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung unvorhergesehen den Zeitraum von 24 Monaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 25. Monats der Entsendung grundsätzlich die Rechtvorschriften des Beschäftigungsstaates. Ist eine Entsendung von Vorneherein für einen Zeitraum von über 24 Monaten vorgesehen, gilt dies von Beginn an. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich.
Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".