Leistungen der Krankenversicherung
Vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. Entsendungen)
Erwerbstätige Personen, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können auch in diesem Mitgliedstaat Sachleistungen bei Krankheit und Mutter- bzw. Vaterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt zum Teil auch für die selbst- oder mitversicherten Familienangehörigen, die die Person begleiten oder besuchen. Sie können die Leistungen mit der Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen oder privat in Anspruch genommene Leistungen an den Arbeitgeber zur Kostenerstattung weiterleiten (siehe Abschnitt „Alternative zur Sachleistungsaushilfe“). Die EHIC wird von der Krankenkasse in Deutschland ausgestellt. Daneben enthält auch das in erster Linie für Urlauber bestimmte Merkblatt „Urlaub in Island“ nützliche Informationen zum Krankenversicherungsschutz bei einem vorübergehenden Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat. Hier finden Sie auch Hinweise für den Fall, dass eine Person in einem solchen Staat erkrankt und arbeitsunfähig wird.
Weitere Informationen hierzu erteilt die zuständige Krankenkasse. Außerdem berät hierzu auch die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung. Sie finden diese unter www.eu-patienten.de .
Gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
Erwerbstätige, die gesetzlich in Deutschland krankenversichert sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, erhalten von ihrer deutschen gesetzlichen Krankenkasse für die Inanspruchnahme von Sachleistungen im Wohnmitgliedstaat eine Anspruchsbescheinigung, das sogenannte Portable Dokument S1. Mit dieser Anspruchsbescheinigung können sie sich zur Betreuung bei einer Krankenkasse im Wohnmitgliedstaat einschreiben lassen. Zu diesem Personenkreis können Grenzgänger genauso zählen wie Personen, die für eine längere Zeit in einem anderen Mitgliedstaat versetzt werden und für die (z. B. aufgrund einer Ausnahmevereinbarung) weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Der Vordruck S1 kann bei der Krankenkasse im anderen Mitgliedstaat in eine nationale Krankenversicherungskarte eingetauscht werden. Mit dieser können alle Sachleistungen in diesem Staat so bezogen werden, als wäre die Person in diesem Mitgliedstaat krankenversichert. Die anfallenden Kosten werden direkt zwischen der ausländischen und der deutschen Krankenkasse abgerechnet. Dies gilt auch für gesetzlich versicherte Familienangehörige. Für welche der dort wohnenden Familienangehörigen dies gilt, richtet sich nach dem nationalen Recht vor Ort. Informationen hierzu sowie über Art und Umfang der Sachleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Arzneimittel) erhalten Sie bei dem für den Wohnort zuständigen Trägern sowie bei den jeweiligen Verbindungsstellen.
Eine Übersicht dieser Stellen finden Sie auch auf unserer Internetseite unter Informationen → Auskunftsstellen .
Alternativ zur Sachleistungsaushilfe
Alternativ zu den oben beschriebenen Möglichkeiten können in Deutschland gesetzlich krankenversicherte Personen, die während ihrer vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat erkranken, die ihnen auch in Deutschland zustehenden Krankenversicherungsleistungen von ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen. Dies gilt auch für gesetzlich versicherte Familienangehörige, die die betreffende Person in den anderen Mitgliedstaat begleiten oder sie dort besuchen.
Weitere Informationen - auch zum Erstattungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse - erhalten Sie bei der jeweiligen Krankenkasse oder unter www.eu-patienten.de .
Arbeitsunfall
Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender Adresse:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Glinkastraße 40
10117 Berlin