Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier.
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Person, die gewöhnlich in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, sofern
- sie vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat bereits seit grundsätzlich mindestens zwei Monaten eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausgeübt hat,
- die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 24 Monate nicht überschreitet und
- sie jederzeit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis eines Gewerbeausweises und einer Umsatzsteuernummer, Eintragung bei der Handelskammer oder in einem Berufsverband) genügt, um die Tätigkeit bei der Rückkehr nach Deutschland fortsetzen zu können.
Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat
Eine kurze Unterbrechung des Auslandaufenthaltes, zum Beispiel in Form eines Urlaubes oder zur Arbeit in der deutschen Firma, unterbricht die Entsendung nicht und verlängert insofern nicht den zulässigen Entsendezeitraum. Ein neuer Zeitraum von 24 Monaten für eine weitere Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat beginnt erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Zeitraums. Unter besonderen Gegebenheiten kann allerdings von diesem Grundsatz abgewichen werden.
A1 Antragsverfahren für Selbstständige
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für eine selbstständig tätige Person, ist von der selbstständigen Person ausschließlich elektronisch an die für die Prüfung der Voraussetzungen zuständige Stelle zu übermitteln. Dies sind in Deutschland die folgenden Stellen:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
- der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
- der GKV-Spitzenverband, DVKA im Falle von Anträgen auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.
Elektronisches Antragsverfahren
Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für eine selbständig tätige Person sind ausschließlich elektronisch an eine der zuvor genannten Stellen zu übermitteln. Hinweise zum Verfahren finden Sie hier (Elektronisches Verfahren zur Beantragung von A1-Bescheinigungen - GKV-Spitzenverband, DVKA).
Vorübergehende Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat von mehr als 24 Monaten
Überschreitet die Dauer des Einsatzes unvorhergesehen den Zeitraum von 24 Monaten, gelten für die selbstständige Person ab Beginn des 25. Monats des Einsatzes grundsätzlich die Rechtvorschriften des Einsatzstaates. Ist eine Entsendung von Vorneherein für einen Zeitraum von über 24 Monaten vorgesehen, gilt dies von Beginn an. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".