Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten in die USA:
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber in die USA entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die maximal 5-jährige Dauer der Entsendung in die USA weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 5 Jahre befristet ist, ist eine Entsendung im Sinne des Abkommens nicht möglich.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in den USA maßgebend. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) sowie der vorrangigen Regelungen des Sozialversicherungsabkommen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in den USA ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Besondere Voraussetzungen nach dem Abkommen
Nach den Bestimmungen des deutsch-amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur dann vor, wenn eine Person, die im Rahmen eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird. Voraussetzung für eine Entsendung in die USA ist also, dass die Person unmittelbar von Deutschland in die USA entsandt wird.
Unterbrechung der Entsendung
Erfolgt ein zweiter Einsatz in den USA, wird eine neue Entsendung nur dann angenommen, wenn seit dem vorherigen Arbeitseinsatz mindestens zwölf Monate vergangen sind oder der Einsatz insgesamt voraussichtlich 60 Monate nicht überschreitet. Gerechnet wird hierbei ab dem Beginn des ersten Einsatzzeitraums. In diesem Fall werden also auch die Unterbrechungszeiträume auf die Gesamtdauer angerechnet. Erst wenn eine Unterbrechung von mindestens 12 Monaten vorgelegen hat, werden die Zeiträume, die vor dieser Unterbrechung gelegen haben, nicht mehr berücksichtigt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit wird durch Vorlage der Bescheinigung D/USA 101 nachgewiesen.
Den Vordruck D/USA 101 stellt in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung
Entsendung von mehr als 5 Jahren
Überschreitet die voraussichtliche Dauer der Entsendung den Zeitraum von 5 Jahren, gelten für die beschäftigte Person grundsätzlich sofort die amerikanischen Rechtvorschriften. Dies gilt also nicht erst nach Ablauf des 5. Jahre. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".