Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Tunesien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Tunesien ausüben, beinhaltet das deutsch-tunesische Sozialversicherungsabkommen keine der Entsendung von abhängig beschäftigten Personen entsprechende Regelung. Für selbstständig tätige Personen gelten somit grundsätzlich die tunesischen Rechtsvorschriften, wenn die Erwerbstätigkeit in Tunesien ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat oder sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Tunesien selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Tunesiens zu beurteilen.
Ausnahmevereinbarung
Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist allerdings durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich.
Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.