Zweck einer Ausnahmevereinbarung
Gelten nach den zuvor genannten Regelungen die tunesischen Rechtsvorschriften, kann im Einzelfall eine Ausnahmevereinbarung darüber getroffen werden, dass für die beschäftigte oder selbstständig tätige Person anstelle der tunesischen die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Wird eine solche Vereinbarung geschlossen, gilt sie stets einheitlich für alle vom Abkommen erfassten Zweige der deutschen Sozialversicherung.
Sofern für die ersten 12 Monate des Einsatzes das Vorliegen einer Entsendung festgestellt wurde und diese Auslandsbeschäftigung verlängert wird, kommt eine Verlängerung der Entsendung für maximal 12 Monate in Betracht. Das Antragsverfahren entspricht dem der Ausnahmevereinbarung.
Voraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der beiden in Deutschland und Tunesien genannten Stellen. Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Aus-nahmevereinbarung ist das Interesse der Person daran, dass für sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen. Bei der Entscheidung werden Art und Umstände der Erwerbstätigkeit und im Falle von Beschäftigten insbesondere die weitere arbeitsrechtliche Bindung an den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber berücksichtigt.
Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Einsatzes in Tunesien ergänzt wird.
Aber auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis kann aus unserer Sicht eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung darstellen, wenn bestimmte Nebenpflichten (z. B. Berichtspflichten gegenüber dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber, Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge bei diesem Arbeitgeber) während des Auslandseinsatzes bestehen bleiben und das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Rückkehr nach Deutschland in vollem Umfang wiederauflebt.
Ferner muss sich der deutsche Arbeitgeber bereiterklären, die Beitrags- und Meldepflichten zur deutschen Sozialversicherung zu übernehmen. Als Bemessungsgrundlage hierzu dient das gesamte Gehalt, welches die Person – ggf. von mehr als einem Arbeitgeber - beanspruchen kann.
Zeitlicher Rahmen einer Ausnahmevereinbarung
Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu maximal fünf Jahren getroffen. Bei der Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums werden Zeiten einer vorherigen Entsendung nach Tunesien angerechnet. Bei einer mehr als einjährigen Unterbrechung der Arbeiten in Tunesien entfällt eine solche Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten.
Verlängert sich ein zunächst für maximal fünf Jahre geplanter Einsatz in Tunesien, kann aus unserer Sicht eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Tunesien erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber oder der beschäftigten Person nachvollziehbar darzulegen.
Besonderheiten für Tunesien
Eine Ausnahmevereinbarung bzw. eine Entsendeverlängerung sollte möglichst vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Tunesien bzw. vor Ablauf des 12. Monats einer Entsendung nach Tunesien beim GKV-Spitzenverband, DVKA beantragt werden, damit bereits zu Beginn des Antrags-zeitraums für alle Beteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften besteht.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung in Tunesien bzw. nach Ablauf des 12. Monats der Entsendung bzw. des Zeitraums für den bereits eine Vereinbarung geschlossen wurde, gestellt werden, ist der Grund für die Verspätung anzugeben. Ferner bitten wir um Mitteilung, ob weiterhin ausschließlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt wurden.
Zuständigkeit für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen
Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist auf deutscher Seite der GKV-Spitzenverband, DVKA und auf tunesischer Seite die Ministère des Affaires Sociales de la Solidarité et des Tunisiens à l`Etranger (Direction Générale de la Sécurité Sociale) zuständig. Es sind in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt, wobei der GKV-Spitzenverband, DVKA die Kommunikation mit der tunesischen Stelle übernimmt.
Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, nach der die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen, ist gemeinsam von der beschäftigten Person und ihrem Arbeitgeber bzw. von der selbstständig tätigen Person beim GKV-Spitzenverband, DVKA zu stellen.
Antragsverfahren für Beschäftigte
Bitte senden Sie sowohl den Antrag als auch die Erklärung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin vollständig ausgefüllt und jeweils unterschrieben an:
GKV-Spitzenverband, DVKA
Postfach 200464
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601
De-Mail: ausnahmevereinbarung@dvka.de-mail.de
(DE-Mail kann nur genutzt werden, wenn Sie einen Zugang zu DE-Mail haben)
Antrag und Erklärung zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
Antragsverfahren für Selbstständige
Für Selbstständige ist der persönlich unterschriebene Antrag formlos zu stellen.
Dieser Antrag sollte insbesondere folgende Angaben erhalten:
- zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon oder E-Mail),
- zur Rentenversicherungsnummer (falls vorhanden),
- zur Erwerbstätigkeit in Deutschland,
- zum Einsatzort in Tunesien
- zur Aufenthaltsdauer in Tunesien inklusive einem Hinweis, woraus sich die zeitliche Befristung des Aufenthaltes ergibt,
- zur gesetzlichen Krankenkasse (falls vorhanden),
- zu den Zweigen der deutschen Sozialversicherung, bei denen eine Absicherung besteht.
Ausstellung der Bescheinigung TN/A 101
Stimmen beide Stellen dem Abschluss der Ausnahmevereinbarung zu, teilen wir dies dem Antragsteller schriftlich mit. Aufgrund dieses Schreibens erhalten Sie die Bescheinigung TN/A 101, die als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dient.
Diese Bescheinigung wird nach Vorlage unseres Zustimmungsschreibens ausgestellt von:
- der gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden,
- dem zuständigen Unfallversicherungsträger, sofern in Deutschland nur eine gesetzliche Unfallversicherung besteht,
- im Übrigen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin.