Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Quebec ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Die deutsch-quebecischen Regierungsvereinbarung über Soziale Sicherheit beinhaltet auch für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Quebec ausüben, die Möglichkeit, eine Entsendung festzustellen. Da die Regierungsvereinbarung keine besonderen Regelungen diesbezüglich vorsieht, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Quebec selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Quebecs zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung QU/DE 101 zuständigen Stelle beantragt werden.