In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die gesetzliche Rentenversicherung,
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte und
- die Unfallversicherung.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Quebec beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
Ob in einem anderen Versicherungszweig (Kranken- und Pflegeversicherung) in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.
In der Folge ist die Person bei Einsätzen in der Provinz Quebec von den entsprechenden Rechtsvor-schriften über die Rentenversicherung von Quebec (Régime de rentes du Québec) sowie Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten befreit.
Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person im anderen Staat Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht von Quebec zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ferner erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich auf Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich innerhalb eines Vertragsstaates aufhalten.
Lediglich die Regelung für Beschäftigte bei öffentlichen Arbeitgebern (Artikel 9 der Regierungsvereinbarung) enthält Einschränkungen.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und von Quebec.