Die Sozialversicherungsabkommen koordinieren für weitere Personenkreise die anwendbaren Rechtsvorschriften, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Die deutsch-moldauische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht für folgende Personengruppen Sonderregelungen vor:
Personen, die Mitglieder des fliegenden Personals eines Unternehmens sind ( Art. 6.2 SVA )
- Beschäftigte als Flug- oder Kabinenbesatzung ( Art. 6 Abs. 1 b) SVA (PDF, 1,3 MB)),
- Beschäftigte an Bord eines Seeschiffes ( Art. 6 Abs. 1 c) SVA (PDF, 1,3 MB)),
- Beschäftigte bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen ()
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, DVKA .