Extranet

Entsendung von abhängig beschäftigten Personen

 

Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten nach Moldau:

Allgemeine Voraussetzungen

Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn

  • eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
  • im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
  • im Voraus zeitlich begrenzt

von ihrem Arbeitgeber nach Moldau entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 24 Monate der Entsendung nach Moldau weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 24 Kalendermonate befristet ist.

Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Moldau maßgebend. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) sowie der vorrangigen Regelungen des Sozialversicherungsabkommen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person

Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in der Republik Moldau ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.

Besondere Voraussetzungen nach dem Abkommen

Nach den Bestimmungen des deutsch-moldauischen Abkommens über Soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur dann vor, wenn

  • die entsandte Person gewöhnlich in dem Staat beschäftigt ist, aus dem sie entsandt wird.
  • die entsandte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers untersteht, in dessen Organisation eingegliedert bleibt und sich der Entgeltanspruch weiterhin gegen diesen Arbeitgeber richtet.
  • die Tätigkeit der entsandten Person in Moldau der Tätigkeit des Arbeitgebers in Deutschland entspricht.
  • das entsendende Unternehmen – soweit der Einsatz bei konzerninternen Versetzungen die Dauer von zwei Monaten im Kalenderjahr überschreitet – das Arbeitsentgelt wirtschaftlich trägt.
  • die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mindestens zwei Monate dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlag und eine Weiterbeschäftigungsperspektive beim deutschen Arbeitgeber besteht.
  • der Arbeitgeber der entsandten Person in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber hier mindestens 25 % seines Umsatzes erzielt oder regelmäßig mindestens 25 % seines Personals beschäftigt. Wenn der Arbeitgeber ausschließlich internes Verwaltungspersonal beschäftigt, liegt keine nennenswerte Geschäftstätigkeit vor.

Unterbrechung der Entsendung

Eine neue Entsendung von 24 Monaten beginnt nur dann, wenn zwischen dem Ende des letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung für den gleichen Arbeitgeber ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt. Erfolgt die erneute Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber, kann eine erneute Entsendung nach Moldau erfolgen, wenn die beschäftigte Person vor der Entsendung mindestens zwei Monate in Deutschland gearbeitet hat.

Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht

Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung DE/MD 101 beantragt werden.

Den Vordruck DE/MD 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:

  • die gesetzliche Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung

Entsendung von mehr als 24 Kalendermonaten

Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 25. Monats der Entsendung grundsätzlich die moldauischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".

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