In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Krankenversicherung (einschließlich Sach- und Geldleistungen bei Mutterschaft),
- die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- Altershilfe für Landwirte,
- die Unfallversicherung.
Bitte beachten Sie:
Ob in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.
Sind die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nicht erfüllt und es gelten für eine vorübergehend in Marokko beschäftigte Person durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 11 des Abkommens weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, so finden nach gemeinsamer Auffassung der Bundesanstalt für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem GKV-Spitzenverband auch die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitslosenversicherung weiterhin Anwendung.
In der Folge ist die Person in Marokko von den Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit, über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und von den Rechtsvorschriften über Sondersysteme der sozialen Sicherheit befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Marokko Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Marokkos zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen gilt grundsätzlich nur für Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Marokko. Ferner erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich auf Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich innerhalb eines Vertragsstaats aufhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Marokko.