Das Sozialversicherungsabkommen koordiniert für weitere Personenkreise die anwendbaren Rechtsvorschriften, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Das Deutsch-marokkanische Abkommen über Soziale Sicherheit sieht für folgende Personengruppen Sonderregelungen vor:
- Personen, die Mitglieder des fliegenden Personals eines Unternehmens sind ( Art. 6.2 SVA )
- Beschäftigte an Bord eines Seeschiffes ( Art. 8 SVA ),
- Beschäftigte bei amtlichen Vertretungen und von anderen öffentlichen Arbeitgebern ( Art. 10 SVA ).
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, DVKA .