Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Kanda ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Das deutsch-kanadische Abkommen über Soziale Sicherheit beinhaltet auch für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Kanada ausüben, die Möglichkeit, eine Entsendung festzustellen. Da das Abkommen keine besonderen Regelungen diesbezüglich vorsieht, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Kanada selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Kanadas zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung CAN 1 zuständigen Stelle beantragt werden.