Extranet

Geltungsbereich des Abkommens

 

In den Geltungsbereichen ist geregelt, für

  • welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
  • welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
  • auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)

die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.

Sachlicher Geltungsbereich

Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über

  • die Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte.

Bitte beachten Sie:

Gelten für eine vorübergehend in Kanada beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.

Ob in einem anderen Versicherungszweig (Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.

In der Folge ist die Person in Kanada von den entsprechenden Rechtsvorschriften über die Volksrente (Old Age Security Act) und die Kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan) befreit.

Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person im anderen Staat Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht von Kanada zu beurteilen.

Persönlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ferner erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich auf Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich innerhalb eines Vertragsstaates aufhalten.

Gebietlicher Geltungsbereich

Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas.

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