Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Japan ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Das deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen beinhaltet auch für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Japan ausüben, die Möglichkeit, eine Entsendung festzustellen. Da das Abkommen keine besonderen Regelungen diesbezüglich vorsieht, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Japan selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Japans zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung J/D 101 zuständigen Stelle beantragt werden.