In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die gesetzliche Rentenversicherung,
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte und
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Japan beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden (Ziff. 10 a Protokoll zum SVA), als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
Ob in einem weiteren Versicherungszweig (Kranken-, Pflege und Unfallversicherung) in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.
In Japan hingegen ist die beschäftigte Person in einem solchen Fall von dem für sie geltenden System der Rentenversicherung (Volksrente sowie die japanischen Rentensysteme für Arbeitnehmer) befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit in Japan Beiträge zu zahlen sind, ist nach dem innerstaatlichen Recht Japans zu beurteilen.
Familienangehörige, die nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzen und eine Person begleiten, die aufgrund einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung von den japanischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung befreit ist, sind in gleicher Weise von den japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit. Allerdings können die begleitenden Familienangehörigen die Versicherungspflicht beantragen. Sind die begleitenden Familienangehörigen japanische Staatsangehörige, erfolgt die Befreiung von den japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach innerstaatlich japanischem Recht.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 3 SVA).
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Japans.