Extranet

Geltungsbereich des Abkommens

 

In den Geltungsbereichen ist geregelt, für

  • welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
  • welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
  • auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)

die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.

Sachlicher Geltungsbereich

Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über

  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte und

Bitte beachten Sie:

Gelten für eine vorübergehend in Japan beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so anzuwenden (Ziff. 10 a Protokoll zum SVA), als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.

Ob in einem weiteren Versicherungszweig (Kranken-, Pflege und Unfallversicherung) in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.

In Japan hingegen ist die beschäftigte Person in einem solchen Fall von dem für sie geltenden System der Rentenversicherung (Volksrente sowie die japanischen Rentensysteme für Arbeitnehmer) befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit in Japan Beiträge zu zahlen sind, ist nach dem innerstaatlichen Recht Japans zu beurteilen.

Familienangehörige, die nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzen und eine Person begleiten, die aufgrund einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung von den japanischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung befreit ist, sind in gleicher Weise von den japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit. Allerdings können die begleitenden Familienangehörigen die Versicherungspflicht beantragen. Sind die begleitenden Familienangehörigen japanische Staatsangehörige, erfolgt die Befreiung von den japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach innerstaatlich japanischem Recht.

Persönlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 3 SVA).

Gebietlicher Geltungsbereich

Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und Japans.

Wir verwenden Cookies

Wir setzen Cookies ein, um die Nutzung unseres Webauftritts für Sie komfortabler zu gestalten. Wir möchten zudem Ihr Nutzungsverhalten besser verstehen, um Inhalte und Funktionen kontinuierlich zu verbessern. Bitte stimmen Sie daher der Nutzung folgender Cookies zu. Nähere Informationen zu den von uns gespeicherten Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung .

Was sind Cookies?

Cookies sind kleine Textdateien, die eine Webseite auf Ihrem Computer bzw. Endgerät speichert, um einzelne Funktionen und Webanwendungen wie die Suche und Formulare nutzerfreundlicher gestalten zu können. Cookies werden in der Regel im Internetbrowser-Ordner bzw. vom Internetbrowser auf dem Betriebssystem Ihres Computers gespeichert.

Unsere Webseiten unterscheiden zwischen notwendigen Cookies, ohne die die Webseite nicht funktionieren würde, und Statistik-Cookies, mit deren Hilfe wir das Nutzerverhalten unserer Zielgruppen besser verstehen lernen und unsere Webseiten kontinuierlich verbessern können. Notwendige Cookies können wir laut Gesetz auf Ihrem Computer speichern. Für die Statistik-Cookies benötigen wir Ihre Zustimmung.

Sie können Ihre Einwilligung zur Cookie-Erklärung jederzeit auf unserer Website ändern oder widerrufen. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung .

Was sind notwendige Cookies?

Notwendige Cookies sorgen dafür, dass unsere Webseiten korrekt funktionieren. Sie werden beispielsweise für die Navigation, die Suchfunktion und für einzelne Formulare benötigt. Folgende Cookies werden beim Besuch unserer Webseiten auf Ihrem Computer gespeichert:

BIGipServerDVKA-DVKA-PR-HTTPs_Pool (GKV-Spitzenverband)
Dieser Cookie speichert die Information, über welchen unserer Server die Webseite besucht wird.
Ablauf: nach Schließen des Browserfensters/-tabs

creaseFont (GKV-Spizenverband)
Dieser Cookie speichert die bevorzugte Schriftgröße. Dieser Cookie wird nur gesetzt, wenn die Besucherin / der Besucher für diese Website eine andere Schriftgröße als die Standard-Schriftgröße gewählt hat.
Ablauf: 60 Tage

JSESSIONID (GKV-Spitzenverband)
Dieser Cookie speichert eine anonyme ID, die während des Besuchs unserer Webseite für bestimmte Funktionen benötigt wird.
Ablauf: nach Schließen des Browserfensters/-tabs

Was sind Statistik-Cookies?

Diese Cookies speichern Informationen zur Nutzung während Ihres Besuchs unserer Webseiten. Die gespeicherten Informationen geben uns Auskunft über die Reichweite unseres Webauftritts und das Nutzungsverhalten unserer Besucherinnen und Besucher. Auf dieser Basis können wir unser Webangebot kontinuierlich für Sie verbessern.

Sämtliche Informationen werden anonym erfasst und ausgewertet. Wir nutzen dafür die Open-Source-Software Matomo, die auf unseren Servern installiert ist. Näheres dazu können Sie in unserer Datenschutzerklärung nachlesen.

_pk_ses (GKV-Spitzenverband / Matomo)
Ablauf: 30 Minuten

_pk_id (GKV-Spitzenverband / Matomo)
Ablauf: 13 Monate