Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten nach Japan.
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber nach Japan entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeit-gebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 60 Kalendermonate der Entsendung nach Japan weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt selbst dann, wenn von vornherein ein längerer Entsendezeitraum vereinbart wurde.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Japan maßgebend.
Da das deutsch-japanische Abkommen über Soziale Sicherheit die Voraussetzungen einer Entsendung nicht näher definiert, ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen
Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Japan ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home-Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 60 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn die betreffende Person zwischen zwei Entsendungen für mindestens zwei Monate in Deutschland beschäftigt war.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung J/D 101 beantragt werden.
Den Vordruck J/D 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung
Verlängerung der Entsendung
Verlängert sich die ursprünglich für maximal 60 Kalendermonate geplante Entsendung, gelten für die beschäftigte Person vom Beginn des 61. Kalendermonats an grundsätzlich die japanischen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch dann, wenn bereits zu Beginn der Entsendung feststeht, dass der Zeitraum von 60 Kalendermonaten überschritten wird. Allerdings können die beschäftigte Person und ihr Arbeitgeber gemeinsam beantragen, dass auch für die weitere Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Hierfür ist Voraussetzung, dass weiterhin die zuvor beschriebenen Kriterien einer Entsendung erfüllt sind. Das Antragsverfahren entspricht dem Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen. Weitere Einzelheiten hierzu enthält der Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.