Extranet

Geltungsbereich des Abkommens

 

In den Geltungsbereichen ist geregelt, für

  • welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
  • welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
  • auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)

die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.

Sachlicher Geltungsbereich

Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über

  • Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung.

Bitte beachten Sie:

Gelten für eine vorübergehend in Israel beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in der Renten-, Unfall- und Krankenversicherung, sind die-se so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.

Ob in einem weiteren Versicherungszweig (Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) in Deutschland Versicherungspflicht besteht, orientiert sich daran, ob die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) vorliegen.

Hinsichtlich der israelischen Rechtsvorschriften findet die

  • Mutterschaftsversicherung
  • Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung
  • Invaliditätsversicherung

keine Anwendung.

In der Folge ist die Person in Israel hinsichtlich dieser Versicherungszweige von der Versicherungspflicht befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit in Israel Beiträge zu zahlen sind, ist nach dem innerstaatlichen Recht Israels zu beurteilen.

Persönlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und Israels besteht lediglich für Personen, die bei öffentlichen Arbeitgebern oder im Zusammenhang mit einer Auslandsvertretung eines Vertragsstaats beschäftigt werden (Art. 9 des SVA). Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".

Gebietlicher Geltungsbereich

Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel. Nicht erfasst werden die besetzten und annektierten Gebiete (Gaza-Streifen, Westjordanland, Ostjerusalem, Golan-Höhen).

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