Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Chile ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Chile ausüben, beinhaltet das deutsch-chilenische Abkommen über Rentenversicherung keine der Entsendung von abhängig beschäftigten Personen entsprechende Regelung. Somit ist ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Chile selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Chiles zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung RCH/D 101 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck RCH/D 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.