Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber nach Chile entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 36 Kalendermonate der Entsendung nach Chile weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 36 Kalendermonate befristet ist.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Chile maßgebend. Da das deutsch-chilenische Abkommen über Rentenversicherung die Voraussetzungen einer Entsendung nicht näher definiert, ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Chile ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung nach unserer Auffassung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung von 36 Kalendermonaten beginnt nur dann, wenn zwischen zwei Entsendungen ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung RCH/D 101 beantragt werden.
Den Vordruck RCH/D 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung
Entsendung von mehr als 36 Kalendermonaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 36 Kalendermonaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 37. Kalendermonats der Entsendung grundsätzlich die chilenischen Rechtvorschriften. Sie und ihr Arbeitgeber können jedoch auch für die weitere Dauer der Entsendung gemeinsam die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beantragen. Hierfür ist Voraussetzung, dass weiterhin die zuvor beschriebenen Kriterien einer Entsendung erfüllt sind. Das Antragsverfahren entspricht dem Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung .“