Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Brasilien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Brasilien ausüben, beinhaltet das deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen eine der Entsendung von abhängig beschäftigten Personen entsprechende Regelung. Da diese für Selbstständige jedoch nicht klar definiert wurden, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Brasilien selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Brasiliens zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung BR/DE 101 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck BR/DE 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.