In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung,
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- die Alterssicherung der Landwirte und
- die Unfallversicherung in Bezug auf Renten und andere Geldleistungen.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Brasilien beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung so anwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
In Brasilien ist die Person in einem solchen Fall von den Rechtsvorschriften der gesetzlichen Renten und Arbeitslosenversicherung befreit.
Hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung existiert kein einheitliches Koordinierungsrecht. Insoweit ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelung nach § 4 SGB IV zu prüfen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und eine Versicherung in Deutschland besteht. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Brasilien Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Brasiliens zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erfasst grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige Deutschlands und Brasiliens besteht lediglich für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen.
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Förderativen Republik Brasilien.