Die Sozialversicherungsabkommen koordinieren für weitere Personenkreise die anwendbaren Rechtsvorschriften, die im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Die deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit sieht für folgende Personengruppen Sonderregelungen vor:
- Beschäftigte von Transportunternehmen ( Art. 6 Abs. 2 SVA )
- Beschäftigte an Bord eines Seeschiffes ( Art. 7 SVA ),
- Beschäftigte bei amtlichen Vertretungen ( Art. 9 SVA ).
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband, DVKA .