Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber nach Bosnien-Herzegowina entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Hierbei ist zu beachten, dass die Abkommen – im Gegensatz zu Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten – keine konkrete Zeitgrenze für die weitere Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates enthalten. Gleichwohl muss die vorübergehende Beschäftigung in Bosnien-Herzegowina durch die Eigenart der Beschäftigung oder auf Grund der vertraglichen Regelung im Voraus zeitlich befristet sein.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes in Bosnien-Herzegowina maßgebend. Da die deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen die Voraussetzungen einer Entsendung nicht näher definieren, ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung in Bosnien-Herzegowina ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung nach unserer Auffassung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Unterbrechung der Entsendung
Eine neue Entsendung beginnt nur dann, wenn zwischen zwei Entsendungen ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung BH 1 beantragt werden.
Den Vordruck BH 1 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person krankenversichert ist oder
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
Eine neue Entsendung von 24 Monaten beginnt nur dann, wenn zwischen zwei Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt oder die Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber erfolgt.