Extranet

Beschäftigung bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten

 

Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens GME1A

Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gelten Sie, sofern Sie Ihre Beschäftigung regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Staat ausüben.

Trifft dies zu, kann unabhängig vom einzelnen Einsatz eine Festlegung der für Sie anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgen und hierüber eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen Sie gewöhnlich eingesetzt werden. Eine pauschale Ausstellung für sämtliche Mitgliedstaaten ist somit nicht möglich. Eine Ausstellung der A1-Bescheinigung ist insbesondere für Mitgliedstaaten nicht möglich, in denen kein weiterer Einsatz absehbar ist.

Für die Festlegung ist ein entscheidendes Kriterium, ob Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Beschäftigung in Ihrem Wohnstaat ausüben. Hierzu wird im Rahmen einer Gesamtbewertung festgestellt, ob Sie mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat erbringen und/oder mindestens 25 % Ihres Arbeitsentgelts im Wohnstaat beziehen. Für die Prüfung ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung nach bestem Wissen und Gewissen die Arbeitssituation in den kommenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen. Sofern ein Blick in die Zukunft schwierig ist, können als Grundlage auch die Erfahrungswerte aus dem vergangenen Jahr dienen. Arbeiten Sie erst seit Kurzem in zwei oder mehr Mitgliedstaaten , kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.

Obwohl die Regelungen für in mehreren Staaten Erwerbstätige an keine zeitliche Frist gebunden sind, wird dennoch der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung aus Prüfzwecken stets begrenzt. Im Falle einer Verlängerung stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der A1-Bescheinigung einen neuen Antrag.

Wohnen Sie in Deutschland, senden Sie den Fragebogen GME1A vollständig ausgefüllt an:

GKV-Spitzenverband, DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich Sie und Ihr Arbeitgeber die Angaben zu bestätigen haben. Sie können auch Steuerberater, Unternehmensberatungen, etc., für das Verfahren bevollmächtigen. In diesem Fall benötigen wir eine Kopie der Vollmacht.

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens bitten wir Sie, den Fragebogen am Bildschirm auszufüllen. So ist alles maschinell lesbar und Sie helfen uns, Ihre Daten zügig erfassen zu können.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung, mit der Sie bei einer Kontrolle im anderen Mitgliedstaat nachweisen können, dass Sie Ihrer Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, nachgekommen sind. Aus diesem Grund enthält die Eingangsbestätigung auch einen entsprechenden Hinweis in englischer und französischer Sprache. Solange Ihnen eine Eingangsbestätigung nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens mitzuführen, um diese bei einer Kontrolle vorlegen zu können.

Sofern Rückfragen zum Antrag bestehen, werden Sie bzw. Ihr Arbeitgeber telefonisch oder schriftlich kontaktiert.

Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie, Ihr Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. die deutsche Einzugsstelle schriftlich informiert. Soweit für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt den Schreiben jeweils eine Ausfertigung der A1-Bescheinigung bei.

Änderungen sind uns unter Angabe des Aktenzeichens formlos mitzuteilen.

Weitere Informationen zu den bestehenden Regelungen finden Sie hier .

Bitte beachten Sie: Wohnen Sie nicht in Deutschland, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Wohnstaat zuständigen Träger , damit dieser die für sie anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier .

Fragebogen GME1A

Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission

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