Personen, die vorübergehend in Tunesien beschäftigt und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können auch in Tunesien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die mitversicherten Familienangehörigen, die die erwerbstätige Person begleiten. Hierfür ist der Vordruck TN/A 11 erforderlich, den die Krankenkasse ausstellt. Weitere Informationen zur Sachleistungsaushilfe sind ebenfalls unmittelbar bei der Krankenkasse erhältlich. Daneben erhält auch unser in erster Linie für Urlauber bestimmtes Merkblatt „Urlaub in Tunesien“ nützliche Informationen zum Krankenversicherungsschutz bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Tunesien.
Alternativ erhalten die vorübergehend in Tunesien tätigen Personen, wenn sie während der Beschäftigung erkranken, die im Kapitel „Leistungen der Krankenversicherung“ im Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) vorgesehenen Leistungen von ihrem Arbeitgeber (vgl. § 17 SGB V). Dies gilt auch für die gesetzlich versicherten Familienangehörigen, die die betreffende Person begleiten oder sie dort besuchen. Die Krankenkasse erstattet in diesen Fällen dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten (maximal in Höhe der für die Krankenkasse geltenden deutschen Vertragssätze).
Weitere Informationen - auch zum Erstattungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse - erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse.
Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Weitere Informationen erhalten Sie unter folgender Adresse:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Glinkastraße 40
10117 Berlin