In den Geltungsbereichen ist geregelt, für
- welche Sozialversicherungszweige (sachlicher Geltungsbereich),
- welche Personen (persönlicher Geltungsbereich) und
- auf welchen Staatsgebieten (gebietlicher Geltungsbereich)
die Regelungen des bilateralen Abkommens gelten.
Sachlicher Geltungsbereich
Vom Abkommen umfasst sind auf deutscher Seite die Rechtsvorschriften über
- die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben,
- die Unfallversicherung,
- die Rentenversicherung und die die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und
- die Alterssicherung der Landwirte.
Bitte beachten Sie:
Gelten für eine vorübergehend in Tunesien beschäftigte Person nach den Regelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, so sind deutschen Rechtsvorschriften über die Renten-, Kranken-, und Unfallversicherung so anzuwenden, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde. Die Versicherungspflicht zur deutschen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) erfüllt sind.
In der Folge ist die Person in Tunesien von den entsprechenden Rechtsvorschriften befreit. Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Tunesien Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Tunesiens zu beurteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen gilt grundsätzlich nur für Staatsangehörige der Vertragsstaaten. Ferner erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich auf Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich innerhalb eines Vertragsstaats aufhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „ Sonderregelungen für weitere Personenkreise ".
Gebietlicher Geltungsbereich
Der gebietliche Geltungsbereich beschreibt das Staatsgebiet, in dem das Abkommen anwendbar ist. Es erfasst die Hoheitsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik.