Hier finden Sie Hinweise zur Entsendung von Beschäftigten auf die Philippinen:
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn
- eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- im Voraus zeitlich begrenzt
von ihrem Arbeitgeber auf die Philippinen entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 48 Monate der Entsendung auf die Philippinen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz im Voraus auf mehr als 48 Monate befristet ist.
Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt, sind die tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Einsatzes auf die Philippinen maßgebend. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( § 4 Absatz 1 SGB IV ) sowie der vorrangigen Regelungen des Sozialversicherungsabkommen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Entsendung auf Initiative der abhängig beschäftigten Person
Wird die beschäftigte Person unter den zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ihre Beschäftigung auf den Philippinen ausüben, schließt die Tatsache, dass die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der abhängig beschäftigten Person erfolgt, eine Entsendung nicht zwingend aus. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden und im Voraus befristeten Auslandstätigkeit einverstanden ist, die von der beschäftigten Person erbrachte Leistung entgegennimmt und sie durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts weiterhin vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant. Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.
Besondere Voraussetzungen nach dem Abkommen
Nach den Bestimmungen des deutsch-philippinischen Abkommens über Soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur dann vor, wenn
- die entsandte Person gewöhnlich in dem Staat beschäftigt ist, aus dem sie entsandt wird.
- die Tätigkeit der entsandten Person auf den Philippinen der Tätigkeit des Arbeitgebers in Deutschland entspricht.
- das entsendende Unternehmen – soweit der Einsatz bei konzerninternen Versetzungen die Dauer von zwei Monaten überschreitet – das Arbeitsentgelt wirtschaftlich trägt.
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- der Arbeitgeber der entsandten Person in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber hier mindestens 25 % seines Umsatzes erzielt oder regelmäßig mindestens 25 % seines Personals beschäftigt. Wenn der Arbeitgeber ausschließlich internes Verwaltungspersonal beschäftigt, liegt keine nennenswerte Geschäftstätigkeit vor.
- Kein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmen mit Sitz auf den Philippinen ausgeübt wird.
Unterbrechung der Entsendung
Die 48 Monate können in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Eine neue Entsendung von 48 Monaten beginnt nur dann, wenn zwischen zwei Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt oder die Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber erfolgt.
Beantragung der Bescheinigung über das anzuwendende Recht
Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit kann die Bescheinigung DE/PH 101 beantragt werden.
Den Vordruck DE/PH 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abge-führt werden,
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.
Fragebogen zur Feststellung einer Entsendung
Entsendung von mehr als 48 Monaten
Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 48 Monaten, gelten für die beschäftigte Person ab Beginn des 49. Monats der Entsendung grundsätzlich die philippinischen Rechtvorschriften. Allerdings ist die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich. Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ".