Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Israel ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen beinhaltet auch für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Israel ausüben, die Möglichkeit, eine Entsendung festzustellen. Da diese für Selbstständige jedoch nicht klar definiert wurden, ist somit ausschließlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen (§ 4 Absatz 2 SGB IV) zu beurteilen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt und somit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Israel selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Israels zu beurteilen.
Antragsverfahren
Die Feststellung, ob im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, kann formlos bei der für die Ausstellung der Bescheinigung ISR/D 101 zuständigen Stelle beantragt werden.
Den Vordruck ISR/D 101 stellt im Falle einer Entsendung in Deutschland aus:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person krankenversichert ist
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, sofern die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.