Informationen dazu, ob bei einer vorübergehend in Albanien ausgeübten Tätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, finden Sie hier:
Allgemeine Voraussetzungen
Für selbstständig tätige Personen, die ihre Tätigkeit vorübergehend in Albanien ausüben, beinhaltet das deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen keine der Entsendung von abhängig beschäftigten Personen entsprechende Regelung. Für selbstständig tätige Personen gelten somit grundsätzlich die albanischen Rechtsvorschriften, wenn die Erwerbstätigkeit in Albanien ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat oder sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Ob und gegebenenfalls zu welchen Bereichen der sozialen Sicherheit die vorübergehend in Albanien selbstständig tätige Person dort Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Albaniens zu beurteilen.
Ausnahmevereinbarung
Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist allerdings durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung möglich.
Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie im Abschnitt „ Abschluss einer Ausnahmevereinbarung “.