Wird eine Person von ihrem deutschen Arbeitgeber in einem anderen Staat eingesetzt, so gelten grundsätzlich die dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (sofern nicht z. B. eine Entsendung oder eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vorliegt). Unter bestimmten Umständen kann jedoch im Rahmen einer sogenannten Ausnahmevereinbarung mit der jeweils zuständigen Stelle im Ausland vereinbart werden, dass für eine vorübergehend dort eingesetzte Person in deren Interesse weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.
Eine solche Ausnahmevereinbarung kann nur im Einvernehmen zwischen den jeweils zuständigen Stellen getroffen werden. Auf deutscher Seite sind wir, der GKV-Spitzenverband, DVKA für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen zuständig.
Anträge auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für Einsätze innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sind uns ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Hinweise zum elektronischen Antragsverfahren für Einsätze innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sowie Anträge für Einsätze in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, finden Sie, wenn Sie in der folgenden Auswahlbox den Staat auswählen, in dem der vorübergehende Einsatz erfolgt.
Lediglich Anträge für Einsätze in Staaten, mit denen Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, senden Sie bitte noch vollständig ausgefüllt an:
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 200464
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601