Sie erhalten zunächst eine Eingangsbestätigung, mit der Sie bei einer Kontrolle im anderen Mitgliedstaat nachweisen können, dass Sie Ihrer Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, nachgekommen sind. Aus diesem Grund enthält die Eingangsbestätigung auch einen entsprechenden Hinweis in englischer und französischer Sprache. Solange Ihnen eine Eingangsbestätigung nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen, eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens mitzuführen, um diese bei einer Kontrolle vorlegen zu können.
Sofern Rückfragen zum eingereichten Antrag bestehen, werden Sie telefonisch oder schriftlich kontaktiert.
Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie, Ihr Arbeitgeber, die zuständige(n) Stelle(n) des/der beteiligten Mitgliedstaaten und ggf. Ihre Krankenkasse schriftlich informiert. Soweit für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, liegt dem Schreiben eine A1-Bescheinigung bei.
Hinweis zum elektronischen Antragsverfahren für Arbeitgeber
Sofern der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung vom Arbeitgeber über das elektronische Antragsverfahren an den GKV-Spitzenverband, DVKA übermittelt wurde, erhält er umgehend eine elektronische Bestätigung über die Antragstellung in deutscher und englischer Sprache. Sofern Rückfragen zum gestellten Antrag bestehen, erfolgen diese telefonisch oder schriftlich. Kann nach erfolgter Prüfung die A1-Bescheinigung ausgestellt werden, wird sie mit einem Begleitschreiben dem Arbeitgeber elektronisch im PDF-Format übermittelt. Der/dem Beschäftigten werden die A1-Bescheinigung mit Begleitschreiben auf postalischem Weg zugesandt. Weitere Informationen zum elektronischen Antragsverfahren finden Sie hier .