Dies ist davon abhängig, ob die Entsendung
- in einen anderen Mitgliedstaat ,
- in einen Abkommensstaat oder
- ins vertragslose Ausland (Entsendungen, die weder in einen Mitgliedstaat noch einen Abkommensstaat erfolgen)
erfolgt.
Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat
Bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften insbesondere nur dann, wenn
- Sie im anderen Mitgliedstaat für ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig sind,
- die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreiten wird,
- Sie keine andere entsandte Person ablösen,
- für Sie unmittelbar vor der Entsendung mindestens einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben und
- Ihr Arbeitgeber gewöhnlich in Deutschland tätig ist.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie im Teil I des von der Europäischen Kommission veröffentlichten „Praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht“ .
Ferner enthalten die für jeden Mitgliedstaat verfügbaren Hinweisblätter „Arbeiten in …“ zusätzliche Informationen zur praktischen Durchführung.
Antworten auf Ihre Fragen zur A1-Bescheinigung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Entsendung in einen Abkommensstaat
Bei einer Entsendung in einen Abkommensstaat , gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften grundsätzlich nur dann, wenn
- Sie im dort im Rahmen Ihres in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Auftrag und für Rechnung Ihres Arbeitgebers tätig sind und
- Ihre Entsendung im Voraus zeitlich befristet ist.
Der Zeitraum, für den die deutschen Rechtsvorschriften weiter für Sie gelten, ist vom jeweiligen Abkommen abhängig. Details zur Dauer finden Sie in dem jeweiligen Hinweisblatt „Arbeiten in …“ .
Für jeden Abkommensstaat steht Ihnen ein Fragebogen zur Verfügung, mit dem Sie eine Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften beantragen können. Bitte klicken Sie hier und wählen Sie den Staat aus, in den Sie entsandt werden.
- Hinweis:
Ein Abkommen gilt nur für die jeweils erfassten Sozialversicherungszweige. Auch hierüber informiert das auch für jeden Abkommensstaat verfügbare Hinweisblatt „Arbeiten in …“ . Hinsichtlich der nicht vom Abkommen erfassten Versicherungszweige ist sowohl nach innerstaatlich deutschem Recht, als auch nach dem innerstaatlichen Recht des Abkommensstaats zu prüfen, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht. Insoweit ist eine Doppelversicherung oder ein fehlender Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.
Entsendung ins vertragslose Ausland
Werden Sie ins Ausland entsandt und ist weder das Europäische Gemeinschaftsrecht, noch ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar, ist stets sowohl nach innerstaatlich deutschem Recht, als auch nach dem am Beschäftigungsort geltenden Recht zu prüfen, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht. Insoweit ist eine Doppelversicherung oder ein fehlender Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.
Informationen zu den Regelungen des deutschen Rechts finden Sie hier .
- Hinweis:
Abweichend von einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Abkommensstaat wird bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland keine Bescheinigung über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ausgestellt, da eine solche Bescheinigung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im anderen Staat keine Bedeutung hätte.