An welche Stelle(n) und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates , dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Eine Aufstellung von Sozialversicherungsträgern in den einzelnen Mitgliedstaaten finden Sie hier.
Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen zur Beitragszahlung im anderen Mitgliedstaat unmittelbar an den zuständigen Träger.
Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihnen eine Vereinbarung dahingehend trifft, dass Sie für den Arbeitgeber die administrativen Aufgaben (Meldungen zur Sozialversicherung, Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) übernehmen. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich geschlossen und den zuständigen Stellen zur Kenntnis gegeben werden. Die Vereinbarung hat allerdings keine Auswirkungen auf die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Sozialversicherungsträgern.
Informationen zur Beitragsabführung in Deutschland finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter „Erwerbstätigkeit in Deutschland“