Das Europäische Gemeinschaftsrecht bestimmt, dass grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat für die soziale Sicherung einer Person zuständig ist. Dies gilt auch für eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt. Welcher Mitgliedstaat dies im Einzelfall ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Dies gilt in Bezug auf Deutschland insbesondere für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie die Regelungen zur Familienleistungen (z .B. Kindergeld oder Elterngeld) und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die in allen Mitgliedstaaten ausgeübten Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten werden sozialversicherungsrechtlich so behandelt, als würden sie im zuständigen Mitgliedstaat , dessen Rechtsvorschriften gelten (zuständiger Mitgliedstaat ), ausgeübt. Dementsprechend haben auch im anderen Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber im für Sie zuständigen Mitgliedstaat insbesondere die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung zu erfüllen. In allen anderen Mitgliedstaaten sind hingegen daneben keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.